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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2013
13 ME 112/13 -

Filmproduzent David Groenewold scheitert mit Eilantrag auf Unterlassung von ehrverletzender Äußerungen des Generalstaatsanwalts im Zusammenhang mit der Anklagerhebung gegen Christian Wulff

Generalstaatsanwalt nicht zur Abgabe einer Unterlassungs­erklärung verpflichtet

Der Filmproduzent David Groenewold ist vor dem Niedersächsischen Ober­verwaltungs­gericht mit einem Eilantrag auf Unterlassung von ehrverletzenden unwahren Tatsachen­behauptungen des Generalstaatsanwalts im Zusammenhang mit der Anklagerhebung gegen Christian Wulff gescheitert.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Filmproduzenten David Groenewold gegen den Celler Generalstaatsanwalt im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob am 12. April 2013 gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff und Groenewold die öffentliche Klage vor dem Landgericht Hannover wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung. Nicht Gegenstand der Erhebung der öffentlichen Klage waren die Umstände der Finanzierung eines "Sylt-Urlaubes" der Familie Wulff im Jahr 2007.

Groenewold erwirkt beim LG Köln einstweilige Verfügung gegen Behauptungen der Bild-Zeitung

Die "Bild"-Zeitung hatte in diesem Zusammenhang am 8. Februar 2012 behauptet, Groenewold habe die Angestellten eines Sylter Hotels zu Stillschweigen verpflichtet sowie die Aushändigung von Rechnungen und Belegen verlangt. Gegen diese Veröffentlichung hatte Groenewold beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt (Beschluss vom 14.02.2012 - 28 O 71/12 -). In Bezug auf den "Sylt-Urlaub" wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Generalstaatsanwalt gibt der Zeitung "Welt am Sonntag" im Zusammenhang mit Klageerhebung ein Interview

Das gesamte Ermittlungsverfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und die Staatsanwaltschaft selbst waren in verschiedenen Medien erheblicher Kritik ausgesetzt. Der Generalstaatsanwalt gab im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage u. a. der Zeitung "Welt am Sonntag" ein Interview, in dem er die Gründe für die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2012 und den Verfahrensablauf erläuterte. In der Ausgabe der "Welt am Sonntag" vom 21. April 2013 erschien der aus diesem Interview resultierende Zeitungsartikel mit dem Titel "Wir mussten Wulff anklagen", in dem es unter anderem heißt:

"Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundespräsidenten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermittlungsverfahren gegen Wulff einzuleiten. "Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging." Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, "Beweise aus der Welt zu schaffen"."

Groenewold setzt Gegendarstellungsanspruch durch

In Bezug auf den letztgenannten Satz hat Groenewold einen Gegendarstellungsanspruch gegenüber der Verlegerin der "Welt am Sonntag" durchgesetzt (LG Berlin, Urteil vom 23.05.2013 - 27 O 264/13 -).

Antrag auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch Generalstaatsanwalt erfolglos

Groenewold forderte zudem den Generalstaatsanwalt erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Den anschließenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt (VG Hannover, Beschluss vom 31.05.2013 - 1 B 3100/13-).

Presseberichterstattung war lediglich Anlass für Aufnahme von Ermittlungen

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Generalstaatsanwalt selbst den sich aus der früheren Presseberichterstattung ergebenden "Vertuschungsvorwurf" in unwahrer Weise als erwiesen bzw. "belegt" dargestellt hat. Dieser hat in Abrede gestellt, im Rahmen des Interviews gegenüber der Zeitung den Begriff "belegen" überhaupt verwendet zu haben. Er habe vielmehr stets erklärt, dass es sich um einen aus der Presseberichterstattung ergebenden Vorwurf bzw. einen Verdacht gehandelt habe. Abgesehen davon muss dem Durchschnittsleser klar gewesen sei, dass die im Zeitungsartikel in Bezug genommene Presseberichterstattung keineswegs vom Generalstaatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als "Beweis" angesehen werden konnte, sondern lediglich als Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen, um den damit in Zusammenhang stehenden möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt weiter aufzuklären. Schließlich ist weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Eilbedürftigkeit der von Groenewold erstrebten gerichtlichen Anordnung ersichtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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