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Ein Luftfahrtunternehmen kann zur Vorbereitung eines auf Rückforderung unzulässiger Beihilfen gerichteten Anspruches gegen eine Flughafenbetreiberin von dieser Auskunft verlangen, welche (günstigeren) Sonderkonditionen einem anderen Luftfahrtunternehmen für die Nutzung des Flughafens eingeräumt worden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dabei ein nationales Gericht an die vorläufige Qualifizierung der Sonderkonditionen als Beihilfe durch die Europäische Kommission gebunden. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Die Klägerin, ein Luftfahrtunternehmen, klagt gegen die Stadt Lübeck unter anderem auf
Der mit der Frage nach einer unzulässigen Beihilfe befasste Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt. Diese hat unter Verweis auf die mit Beschluss vom 10. Juli 2007 erfolgte Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt, dass die seinerzeit mit einem Mitbewerber getroffene Vereinbarung "prima facie" eine Beihilfe darstelle und deshalb "eine selbständige beihilferechtliche Würdigung" des Senats entbehrlich sei. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 14. Januar 2013 hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 4. April 2014 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass die Wirksamkeit des Art. 108 AEUV Europäischen Union vereitelt würde, wenn die nationalen Gerichte die Ansicht vertreten dürften, dass eine Maßnahme mit Beihilfeelementen, derentwegen die
Das Oberlandesgericht entschied letztlich, dass die Klägerin von der Beklagten zur Vorbereitung eines auf Rückforderung unzulässiger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20887
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