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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2017
I ZR 91/15 -

BGH zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

Vorläufiger Beurteilung in Eröffnungsbeschluss der Europäischen Kommission muss nicht absolut und unbedingt Folge geleistet werden

Nationale Gerichte müssen zwar die vorläufige Beurteilung in einem Eröffnungsbeschluss der Europäischen Kommission berücksichtigen, dass eine bestimmte Maßnahme eine Beihilfe darstellt. Eine absolute und unbedingte Verpflichtung, dieser vorläufigen Beurteilung zu folgen, besteht aber nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits, die Fluggesellschaft Air Berlin, machte geltend, dass die beklagte Hansestadt Lübeck Ryanair günstige Bedingungen für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee gewährt habe. Air Berlin hielt dies für unionsrechtswidrige Beihilfen. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Rückforderung verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Ryanair gewährten Vergünstigungen.

Kommission sieht in gewährten Konditionen staatliche Beihilfen für Ryanair

Das Landgericht Kiel gab der Auskunftsklage statt. Nach Verkündung dieses Urteils eröffnete die Kommission im Juli 2007 ein förmliches Prüfverfahren zu möglichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH und Ryanair (ABl. EU 2007 Nr. C 295, S. 29 - nachfolgend "Eröffnungsbeschluss"). Danach stellen die Ryanair gewährten Konditionen nach vorläufiger Einschätzung der Kommission staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV* dar.

OLG verneint rechtliche Grundlage für Auskunftsansprüche

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Auskunftsklage ab, weil keine rechtliche Grundlage für Ansprüche der Klägerin bestehe. Der Bundesgerichtshof hat dieses erste Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben, dass ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV einen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen könne. Er wies die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

OLG erbittet Vorabentscheidung des EuGH

Der daraufhin vom Oberlandesgericht um eine Vorabentscheidung ersuchte Gerichtshof der Europäischen Union führte aus, dass nach einem Eröffnungsbeschluss der Kommission ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung einer Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet sei, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem möglichen Verstoß gegen das Durchführungsverbot zu ziehen; zu diesem Zweck könne es beschließen, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anzuordnen.

OLG fühlt sich an vorläufige Einschätzung der Kommission gebunden

Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Berufung der Beklagten zurück, da es sich an die vorläufige Einschätzung der Kommission, dass die Ryanair gewährten Konditionen für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee unzulässige staatliche Beihilfen darstellten, gebunden sah.

BGH hebt Berufungsurteil erneut auf und weist Sache zurück an das Landgericht

Auf die Revision von Ryanair hob der Bundesgerichtshof auch das zweite Berufungsurteil auf. Die Revision hatte bereits aus prozessualen Gründen Erfolg, weil das Landgericht im Hinblick auf einen weiterhin in erster Instanz anhängigen Unterlassungsantrag der Klägerin ein unzulässiges Teilurteil verkündet und das Oberlandesgericht diesen Mangel nicht behoben hatte. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.

Vereinbarung über Flughafengebühren und Marketing stellt laut Europäischer Kommission keine Beihilfe dar

Nach der Revisionsverhandlung hat die Europäische Kommission laut einer Pressemitteilung am 7. Februar 2017 entschieden, dass die im Jahr 2000 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Ryanair abgeschlossene Vereinbarung über Flughafengebühren und Marketing keine Beihilfe ist. Die Bedeutung der Entscheidung der Europäischen Kommission, zu der bislang nur die Presseerklärung vorliegt, für den vorliegenden Rechtsstreit lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Sollte sich erweisen, dass keine der von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen eine Beihilfe darstellt, läge kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor.

Nationale Gerichte müssen vorläufiger Beurteilung nicht ohne Weiteres folgen

Für das neue Verfahren wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die nationalen Gerichte zwar grundsätzlich nicht von der vorläufigen Beurteilung der Kommission im Eröffnungsbeschluss abweichen dürfen, eine bestimmte Maßnahme stelle eine Beihilfe dar. Eine absolute und unbedingte Verpflichtung des nationalen Gerichts, dieser vorläufigen Beurteilung ohne Weiteres zu folgen, besteht aber nicht. Hat das nationale Gericht Zweifel, kann es eine Anfrage an die Kommission richten oder den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersuchen. Insbesondere können vor dem nationalen Gericht vorgetragene Umstände, die nicht erkennbar im Eröffnungsbeschluss berücksichtigt wurden, Anlass geben, die Kommission um eine Stellungnahme zu bitten, ob sie eine gegenüber dem Eröffnungsbeschluss abweichende beihilferechtliche Beurteilung erlauben. Hält die Kommission weiter an ihrer Auffassung fest, erscheinen dem Gericht die dafür angeführten Gründe jedoch nicht überzeugend, so hat es den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

Verhältnismäßigkeitsgebot ist zwingend zu beachten

Hat das Gericht danach bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Kommission vorläufig von der Beihilfequalität der beanstandeten Maßnahmen auszugehen, folgt daraus allein noch nicht, dass der Auskunfts- und Rückforderungsanspruch besteht. Vielmehr hat das Gericht darüber unter Beachtung des Gebots, dem Eröffnungsbeschluss der Kommission praktische Wirksamkeit zu verschaffen, aber auch unter Wahrung der Interessen der beteiligten Parteien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Insbesondere ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Unverhältnismäßig kann die Rückforderung aufgrund einer vorläufigen Einschätzung der Kommission etwa sein, wenn die Beihilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären ist, und die Rückforderung die Existenz des davon betroffenen Unternehmens ernsthaft bedroht. Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Kommission das Hauptprüfverfahren im Juli 2007 eröffnet und jedenfalls bis zur mündlichen Revisionsverhandlung nicht abgeschlossen hat. Sie hat sich auf Frage des Oberlandesgerichts noch im März 2012 nicht in der Lage gesehen, Angaben zur voraussichtlichen weiteren Dauer des Hauptprüfverfahrens zu machen. Zwischenzeitlich betreibt die Beklagte keinen Flughafen mehr und Ryanair hat den Flugverkehr zum Flughafen Lübeck eingestellt. Eine noch bestehende wettbewerbsverzerrende Wirkung durch in den Jahren 2000 bis 2004 an die Streithelferin für Flugverbindungen zum Flughafen Lübeck gezahlte Beihilfen erscheint danach fraglich.

Erläuterungen

* - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV lautet:

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. [...]

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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