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Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nutzt die geschäftliche Bezeichnung "W... C... T...". Die Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs "W... C... T..." im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben.
Diese Entscheidung bestätigte nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Zur Begründung führte das Gerichts aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zusteht. Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers "W... C... T..." unbefugt in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann. Bei der Eingabe des Suchbegriffs "W... C... T..." im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den Worten "Anzeige zu w...c...t..." überschrieben war. Nach dem Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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