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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass bei der Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt die obligatorischen Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls, die Schiffsreisen vermittelt, hatte mit einem Gesamtpreis für eine
Das Landgericht Lübeck verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter dem Begriff "Gesamtpreis" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zu Grunde gelegt, stellt das von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26953
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