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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Schadenersatzklage von Kunden des zwischenzeitlich insolventen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Accessio AG gegen die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder abgewiesen, weil er es nicht als erwiesen ansah, dass die Vorstandsmitglieder die Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich das klagende Ehepaar bei der Vermögensanlage ab April 2007 durch die Accessio AG beraten. Im Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 zeichneten sie
Das Schleswig-Holsteinische entschied jedoch, dass die beiden Vorstandsmitglieder nicht persönlich auf
Nach der damaligen Gesetzeslage (Beratungszeitraum April 2007 bis Juli 2008) war eine schriftliche Information der Kunden über die Risiken der vertriebenen Kapitalanlagen nicht erforderlich. Es sei auch nicht erwiesen, dass die beklagten Vorstandsmitglieder ihre Berater aktiv angewiesen hätten, dass die Kunden von den Emissionsprospekten der
Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass die Berater der Accessio AG gehalten waren, die Kunden vor Zeichnung der
Das Gericht sah es auch nicht als ein sittenwidriges Geschäftsmodell an, wenn die über Tagesgelder gewonnenen Kunden nach dem Auslaufen der Tagesgelder für andere Produkte wie Unternehmensanleihen durch Werbung gewonnen werden sollten. Das werbemäßige Angebot von Unternehmensanleihen an – unterstellt – risikoscheue Anleger, stelle sich nicht als unzulässig dar, wenn in dem nachfolgenden Beratungsgespräch eine zutreffende Risikoaufklärung erfolge und der Kunde auf deren Grundlage vom früheren Anlageziel abrücke und sich für ein bestimmtes Anlageprodukt entscheide.
Im Übrigen haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die vermittelten Kapitalanlagen wegen behaupteter "Klumpenrisiken" und einer erheblichen Marktenge alle ungeeignet gewesen sein sollen. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Emittenten werden nicht aufgezeigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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