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Ein Kunde, der ein privates Wertpapierdepot bei einer Direktbank unterhält, kann von der Direktbank keinen Schadensersatz für inzwischen wertlose so genannte Cobold-Anleihen verlangen, wenn die Direktbank ihn bei der Anlageentscheidung nicht beraten hat und auch keine Beratung schuldete. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Bankensenat) und wies damit die Schadensersatzklage zurück.
Im zugrunde liegenden Streitfall eröffnete die gelernte Bankkauffrau im Jahr 2003 ein Wertpapierdepot bei der beklagten
Im Jahr 2006 erteilte die Klägerin der beklagten
Nach der Insolvenz der Lehmann Brothers im Herbst 2008 erhielt die Klägerin von der DZ
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zwischen ihr und der
Bei Eröffnung des Wertpapierdepots sei die Klägerin ausdrücklich darüber informiert worden, dass es neben den klassischen Anleihen auch Varianten "synthetischer" Anleihen gäbe, die im Ergebnis zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen könnten und dass man deshalb vorher z.B. den Verkaufsprospekt genau studieren sollte. Die Einholung solcher Informationen habe die Klägerin jedoch unterlassen. Die Anlage passte auch in das Anleger- und Risikoprofil der Klägerin. Bei Depoteröffnung habe sie sich als gelernte Bankkauffrau in die Kenntnisstufe "C" von insgesamt 6 Kenntnisstufen ("A" bis "F") eingeordnet. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung habe nur ein theoretisches Ausfallrisiko bestanden, weil ausnahmslos international renommierte Bankhäuser als Referenzunternehmen aufgeführt waren.
Bei der Cobold (Corporate Bond Linked Debt) Anleihe handelt es sich um die Kombination aus einer klassischen Unternehmensanleihe und einem Kreditausfallsicherungsinstrument (Credit Default Swap = CDS) für bestimmte Referenzunternehmen (hier die Deutsche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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