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Wird eine Solarstromanlage (Photovoltaikanlage) nur teilweise in einem Jahr fertig gestellt, kann auch nur für diesen Teil der Anlage die höhere Einspeisevergütung des Fertigstellungsjahres für Strom in das öffentliche Netz verlangt werden. Für den im darauffolgenden Jahr fertig gestellten Rest der Anlage gilt die Einspeisevergütung für das entsprechende Fertigstellungsjahr. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies damit die Klage des Betreibers einer Solarstromanlage gegen die Schleswig-Holstein Netz AG zurück.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ließ auf seinem Grundstück an der schleswig-holsteinischen Westküste eine
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Klage jedoch zurück. Der beklagte Netzbetreiber hat zutreffend für die im Jahr 2010 errichteten Teile der Anlage auch die für das Jahr 2010 maßgebenden Vergütungssätze nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) abgerechnet. Jedes einzelne Photovoltaikmodul ist eine Anlage im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetz (§ 3 Nr. 1 EEG). Nur die Module der Gesamtanlage mit 1,8 kW sind bereits im Jahr 2009 in Betrieb genommen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Vorschrift im Erneuerbare Energien Gesetz (§ 19 EEG), nach der mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn sie sich unter anderem auf demselben Grundstück befinden. Nach Sinn und Zweck der Regelung wird deutlich, dass die Vorschrift mehrere Anlagen (Module) ausschließlich deshalb zu einer Anlage zusammenfügt, um eine missbräuchlich hohe Vergütung durch Zusammenstellung von mehreren kleinen Anlagen zu verhindern. Denn für kleinere Anlagen werden höhere Vergütungssätze für Strom bezahlt als für größere Anlagen. Zu der Frage, wann eine Anlage als in Betrieb genommen gilt, sagt die Vorschrift des § 19 EEG nichts aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 13249
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