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Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses angebracht wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, wenn der überschüssige Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
Für diesen sog. "Altfall" (Einspeisung von Strom vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz) hatten Finanzamt und Finanzgericht dies mit der Begründung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Vergütung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit und der Kläger sei deshalb nicht
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/08 des BFH vom 20.08.2008
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Dokument-Nr. 6551
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