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Hält ein Seelotse auf der Elbe sich nicht an die empfohlenen Richtgeschwindigkeiten, ohne dass es zu einer konkreten Gefährdung der Schifffahrt auf der Elbe kommt, so darf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion ihm nicht vorläufig die Seelotsentätigkeit untersagen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und sprach damit einem Seelotsen Schadenersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von mehr als 40.000 Euro zu, weil die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihm rechtswidrig die Tätigkeit als Seelotse untersagt hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die vorläufige
Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Pflichtvergessenheit des Klägers anlässlich der Lotsenfahrt am 13. Februar 2011 ein derartiges Ausmaß erreicht hatte, gab es zum Zeitpunkt der vorläufigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20526
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