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Ein Seelotse hat die gesetzliche Berichts- und Auskunftspflicht nach einem Schiffsunfall auch dann zu erfüllen, wenn er Informationen preisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten bieten. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Im April 2011 ereignete sich auf der Weser im Bereich der Vegesacker Kurve ein
Der
Nach Auffassung des Senats stellt die mit der gesetzlichen Berichts- und Auskunftspflicht des Seelotsen verbundene Einschränkung des Grundsatzes der
Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Verhütung der von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren und schädlicher Umwelt-einwirkungen auf die vom Seelotsen gewonnenen Erkenntnisse angewiesen. Wäre dieser berechtigt, die Erfüllung der Berichts- und Auskunftspflicht für die Dauer eines gegen ihn laufenden Straf-verfahrens zu verweigern, könnte die Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht mehr effektiv erfüllt wer-den. Im Übrigen ist der
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion ist nicht berechtigt, die Erkenntnisse in solchen Verfahren zu verwenden oder an die Strafverfolgungsorgane weiterzuleiten. Einer etwaigen Beschlagnahme des Berichts durch die Strafverfolgungsorgane wird durch eine strafprozessuale Sperrerklärung begegnet. Gelangen gleichwohl derartige Erkenntnisse an die Strafverfolgungsorgane, besteht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot.
Der Beschluss des Senats im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13311
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