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Wird ein Hoteleingang so gestaltet, dass eine gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe aber nicht gekennzeichnet ist, dann verletzt der Hotelbetreiber damit seine Verkehrssicherungspflicht. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall waren zum Unfallzeitpunkt die 86-jährige Klägerin und ihr Ehemann Gäste in einem
Sie verlangt nun vom Beklagten die Zahlung von
Nach § 38 Absatz 2 Landesbauordnung muss eine Glasfläche, die bis zum Boden reicht, so gekennzeichnet werden, dass sie leicht erkennbar ist. Der Beklagte hat die ihm hiernach obliegende
Zwar hat auch der Fußgänger bei der Benutzung einer Drehtür besondere Sorgfalt anzuwenden. So muss er darauf achten, dass er die Drehtür an ihrer Öffnung betritt und nicht gegen die rotierenden Türflügel stößt. Aber gerade wegen der erforderlichen erhöhten Aufmerksamkeit auf das Drehelement besteht die Gefahr, dass einzelne andere Details übersehen werden. Darüber hinaus kann vom Benutzer keine uneingeschränkte Aufmerksamkeit auf die Tür verlangt werden. Vielmehr ist es üblich, dass sich Fußgänger einer Tür nähern, während sie sich im Gespräch befinden. In Hotel- und Gastronomiebetrieben ist es zudem nicht unüblich, dass Gäste in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum eingeschränkt sind. Erhöht wurde die Gefahr eines Unfalls hier noch durch eine besondere Wegführung. Die Außentreppe, die auf die Drehtür zuführt, ist wesentlich breiter als die Tür selbst. Das Treppengeländer ist ganz am linken Rand angebracht, so dass ältere oder gehbehinderte Hotelgäste nicht mittig - also dort, wo die Öffnung ist - auf die Drehtür zugehen, sondern von der linken Seite aus. Sie müssen sich dann am Ende des Geländers zunächst zurück in Richtung Treppe begeben, um dann nach einer weiteren Kurve die Drehtür in der Mitte des Eingangsbereichs zu betreten.
Die Klägerin trifft allerdings ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels. Die Glasfläche war - wenn auch nicht leicht - grundsätzlich erkennbar. Die gesamte räumliche Situation wies eine gewisse Unübersichtlichkeit auf, weshalb eine besondere Vorsicht geboten war. Überdies war die Situation für die Klägerin nicht neu oder überraschend, denn sie war bereits drei Tage Gast im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2017
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 24602
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