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Ein verständiger Besucher eines Kaufhauses muss im Eingangsbereich des Kaufhauses mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Türen durch Aufkleber und dem Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Ende Juni 2008 wollte eine Kundin ein Kaufhaus betreten. Dabei stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Sie erlitt eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Daran sei nur die Betreiberin des Kaufhauses schuld, so war ihre Meinung. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre
Darauf hin trat die Kundin ihre Ansprüche an eine dritte Person ab. Diese klagte vor dem AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Auf Grund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der fraglichen Glastüre stehe fest, dass die Beklagte ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8739
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