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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2010
1 Ws 466/10 (335/10) -

OLG Schleswig-Holstein legt BGH Frage zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung vor

Gilt Regelung in so genannten Zehnjahresfällen auch bei Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus?

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat den Bundesgerichtshof um Klärung von Fragen hinsichtlich der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gebeten. Das Gericht möchte wissen, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 deutsche Gerichte in den so genannten Zehnjahresfällen dahingehend bindet, dass die Unterbringung für erledigt zu erklären ist und ob dies auch in den Fällen gilt, in denen die Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird.

In den so genannten Zehnjahresfällen ist die Unterbringung wegen solcher Anlasstaten angeordnet worden, die vor Aufhebung der zehnjährigen Höchstfrist der Sicherungsverwahrung im Jahr 1998 begangen wurden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 17. Dezember 2009 erkannt, dass die Vollstreckung einer vor dem 31. Januar 1998 erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus das Menschenrecht auf Freiheit und den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" in Art-Artikel. 5 und Art. 7 EMRK-Europäische Menschenrechtskonvention verletzt.

OLG: Weitere Sicherungsverwahrung in so genannten „Altfällen“ unzulässig

Nach Erlass dieser Entscheidung hatte das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht bereits in zwei „Altfällen“, in denen die Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde, entschieden, dass für diese Fälle der Sicherungsverwahrung nach wie vor die damals geltende Höchstfrist von zehn Jahren (§ 67 d Abs.Absatz 1 StGB-Strafgesetzbuch a. F.) gilt und die Unterbringung daher nach Ablauf der Höchstfrist für erledigt zu erklären ist (vgl. Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.07.2010 - 1 OJs 2/10 (1 Ws 267/10) und 1 OJs 3/10 (1 Ws 268/10) -). Dieselbe Ansicht vertreten die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Hamm und Karlsruhe.

OLG hält Strafe auch bei Sicherungsverwahrung in psychiatrischem Krankenhaus für verbüßt

Auch in dem jetzt anstehenden dritten Verfahren zur Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung beabsichtigt das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung anzuwenden, da sich die Rechtslage nicht anders darstelle. Der Untergebrachte wurde durch Urteil vom 26. September 1991 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafe aus diesem Urteil hat der Untergebrachte seit dem 20. Juli 1996 verbüßt. Seitdem befindet er sich in der Sicherungsverwahrung, die in dem psychiatrischen Krankenhaus in Neustadt i.H. vollstreckt wird. Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 20. Juli 2006 verbüßt. Auch in diesem Fall endet nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren, obwohl im konkreten Fall die Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgeführt wird.

OLG bei Abweichungen von Rechtsprechung anderer OLGs zur Vorlage an Bundesgerichtshof verpflichtet

An einer abschließenden Entscheidung in dem dritten Verfahren sieht sich das Gericht aber durch entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (Celle, Koblenz, Köln, Nürnberg und Stuttgart sowie Braunschweig) gehindert. Das Gericht legt die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Grundlage des Vorlagebeschlusses ist die durch das Gesetz zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung am 30. Juli 2010 in Kraft getretene GVG-Gerichtsverfassungsgesetz - Änderung, wonach ein Oberlandesgericht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet ist, wenn es bei einer Entscheidung zur Sicherungsverwahrung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Bis zu einer abschließenden Sachentscheidung des Oberlandesgerichts ist der Untergebrachte nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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