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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.12.2015
1 U 64/15 -

Kieler Verkehrs­gesellschaft darf Mitnahme von E-Scootern in Bussen nicht pauschal verbieten

Generelles Mitnahmeverbot stellt unzulässige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung und Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz dar

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Kieler Verkehrs­gesellschaft nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen darf. Ein solches generelles Mitnahmeverbot stellt eine unzulässige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung dar.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Kieler Verkehrsgesellschaft. Die Kieler Verkehrsgesellschaft hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. Anlass für diese Regelung war eine Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., die auf eine Studie der Forschungsgesellschaft STUVA aus dem Mai 2014 zurückging, wonach E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen in Bussen kippen oder rutschen können. Als Ausweichmöglichkeit bot die Kieler Verkehrsgesellschaft unter anderem an, dass Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen könnten.

Sachlicher Grund für das pauschales Mitnahmeverbot von E-Scootern liegt nicht vor

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die Kieler Verkehrsgesellschaft Menschen mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt hat, indem sie bei der Beförderung pauschal die Mitnahme aller E-Scooter-Modelle in ihren Bussen untersagt hat. Dies stelle laut Gericht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 19 AGG) dar. Ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot liege nicht vor, insbesondere würden die vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern rechtfertigen. E-Scooter würden zum großen Teil durch Körperbehinderte genutzt. Der Begriff der Behinderung in § 19 AGG erfasse auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die zur Nutzung eines E-Scooters zwinge, ohne dass es auf einen anerkannten Grad der Behinderung ankomme. Es gäbe kein gesetzliches Verbot des Transports von E-Scootern in Bussen, so das Oberverwaltungsgericht.

Nicht bei jedem E-Scooter-Modell stellt Transport im Bus eine Gefahr dar

Zwar könne eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden diene. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür treffe jedoch die Kieler Verkehrsgesellschaft als Anbieter der Beförderungsleistung. Die Kieler Verkehrsgesellschaft habe nicht glaubhaft gemacht, dass möglichen Gefahren beim Transport von E-Scootern, die durchaus in bestimmten Situationen bestehen könnten, nur durch ein undifferenziertes Verbot begegnet werden könne. Es gibt über 400 Modelle von E-Scootern auf dem Markt. Dabei handele es sich um Modelle mit drei oder vier Rädern mit einer Vielzahl verschiedener Abmessungen und Gewichten. Nicht bei jedem Modell stelle der Transport in einem Bus eine Gefahr dar, der nicht begegnet werden könne. So spreche die abschließende Studie der STUVA aus dem Oktober 2015 gegen ein undifferenziertes Verbot von E-Scootern für den Transport in Bussen. In der Studie ist die Manövrierfähigkeit verschiedener E-Scooter in verschiedenen Busmodellen sowie die Standsicherheit von E-Scootern in den für Rollstühle vorgesehenen Mehrzweckbereichen in Bussen untersucht worden. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis zu 1,20 Metern gefahrlos in Bussen mitgenommen werden könnten, wenn sie rückwärts entgegen der Fahrtrichtung längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatte gestellt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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