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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Kieler Verkehrsgesellschaft nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen darf. Ein solches generelles Mitnahmeverbot stellt eine unzulässige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung dar.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Kieler Verkehrsgesellschaft. Die Kieler Verkehrsgesellschaft hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. Anlass für diese Regelung war eine Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., die auf eine Studie der Forschungsgesellschaft STUVA aus dem Mai 2014 zurückging, wonach E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen in Bussen kippen oder rutschen können. Als Ausweichmöglichkeit bot die Kieler Verkehrsgesellschaft unter anderem an, dass Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen könnten.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die Kieler Verkehrsgesellschaft Menschen mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt hat, indem sie bei der
Zwar könne eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden diene. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür treffe jedoch die Kieler Verkehrsgesellschaft als Anbieter der Beförderungsleistung. Die Kieler Verkehrsgesellschaft habe nicht glaubhaft gemacht, dass möglichen Gefahren beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22006
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