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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2015
7 L 31/15 -

Kein Rechtsanspruch auf Beförderung mit "E-Scooter" in Bussen

Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen birgt erhebliche Gefahren sowohl für Benutzer der Elektromobile als auch für übrige Fahrgäste

Bürger, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen mit einem Elektromobil (sogenannte "E-Scooter") fortbewegen, haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hatte geltend gemacht, ohne die begehrte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen.

Beförderung des Antragstellers wäre auch in einem Rollstuhl möglich

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Überprüfung vorzunehmen hatte, jedoch nicht. Eine aktuelle Untersuchung habe ergeben, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Angesichts der sowohl ihm selbst als auch Dritten drohenden Gefahren müsse der Antragsteller die vom Gericht ausdrücklich gewürdigte erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Ergebnis gleichwohl hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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