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Wurde für Handwerkerarbeiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verwies zudem darauf, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall führte die klagende Firma in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektroinstallationsarbeiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorläge, der gesamte
Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der
Die klagende Firma kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der "ungerechtfertigten Bereicherung" verlangen. Ein Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16572
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