wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2013
3 B 470/12 und 3 B 504/12 -

Unister GmbH muss Sächsischem Daten­schutz­beauftragten umfassend Auskunft geben

Einholung umfassender Auskünfte zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes bei Unister geeignet, erforderlich und verhältnismäßig

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat in zwei Eilbeschlüssen entschieden, dass die Unister Holding GmbH verpflichtet ist, dem Sächsischen Daten­schutz­beauftragten umfassend Auskunft zu Geschäftsprozessen zu geben.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der Sächsische Datenschutzbeauftragte von der Mutter- und einer Tochtergesellschaft von Unister in mehreren Punkten umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unternehmensgruppe, die Internetwebseiten betreibt und vermarktet. Damit soll die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister kontrolliert werden. Der Datenschutzbeauftragte erklärte das Auskunftsverlangen für sofort vollziehbar, d. h. die Auskünfte müssen trotz dagegen erhobener Klagen sofort erteilt werden. Zudem droht für jede nicht erteilte Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000 Euro. Unister suchte daher gegen die sofortige Vollziehbarkeit in den beiden Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Datenschutzbeauftragter durch Bundesdatenschutzgesetz zur Einholung umfassender Auskünfte ermächtigt

Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig blieb Unister jedoch erfolglos, ebenso mit den dagegen erhobenen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Bei eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, sei davon auszugehen, dass die Auskünfte zu Recht verlangt und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtige den Datenschutzbeauftragten zur Einholung so umfassender Auskünfte. Dies sei auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Weder gebe es mildere Mittel noch belaste der Aufwand für die umfassende Auskunftserteilung angesichts der Unternehmensgröße Unister über Gebühr. Anders als Unister meine, sei das Auskunftsverlangen auch bestimmt genug formuliert. Unister könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien. Die bisher gegebenen Auskünfte seien hingegen unzureichend. Das Auskunftsverlangen müsse auch sofort vollziehbar sein. Sonst könne sich Unister durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen. Die Einhaltung des Datenschutzes wäre dann bei Unister nicht mehr effektiv zu kontrollieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Saechsisches-OVG_3-B-47012-und-3-B-50412_Unister-GmbH-muss-Saechsischem-Datenschutzbeauftragten-umfassend-Auskunft-geben~N16340

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16340 Dokument-Nr. 16340

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.