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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.01.2012
L 3 AS 820/10 -

Verpflegungsmehraufwendungen können anrechnungsfrei bleiben

Leistungsantrag für Verpflegungsmehraufwendungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt

Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnungsfrei bleiben. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.

In dem vorzuliegenden Streitfall beantragten die Antragsteller (Vater, Mutter, Kind) Leistungen als so genannte Aufstocker. Der Vater war als Fernfahrer berufstätig und zwar regelmäßig von Sonntagabend bis Samstagmittag, teilweise auch übers Wochenende. Er erhielt ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.390 Euro und zusätzlich Vergütungen für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Samstagsarbeit nach gesonderter Vereinbarung im Arbeitsvertrag und Reisekosten nach den jeweiligen Betriebsvereinbarungen. Den Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Bei der Leistungsberechnung setzte es die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen an.

Nachweis zweckentsprechender Verwendung der Leistung zwingend erforderlich

Die Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht entschied einerseits, dass vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II aF seien und in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II aF anrechnungsfrei bleiben können. Bereits begrifflich können Einnahmen (hier: Zahlungen des Arbeitgebers) nicht unter abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB 2 aF gefasst werden. Andererseits sind für die vom Arbeitgeber als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II aF gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten. Wenn die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind sie als Einkommen zu behandeln. Das Einkommen ist dann nur um die Pauschale in Höhe von 6 Euro nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden § 6 Abs. 3 ALG II-V zu bereinigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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