wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.09.2010
S 36 AS 5042/08 -

Hartz IV: Anrechnung steuerfreier Spesenzahlungen als Einkommen zulässig

So genannte „Auslöse“ stellt grundsätzlich keine zweckbestimmte Einnahme dar

Auch Spesenzahlungen bei berufsbedingter Ortsabwesenheit in Form der so genannten „Auslöse“ stellen grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld II anrechenbares Einkommen dar. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Kraftfahrer in einer Spedition beschäftigt. Er erhielt von seinem Arbeitgeber im maßgeblichen Bewilligungszeitraum wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit Spesenzahlungen in Form der so genannten „Auslöse“. Diese Zahlungen rechnete der beklagte Landkreis in voller Höhe als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II an. Hiervon brachte der Beklagte pauschal lediglich 6 Euro bei über 12-stündiger Abwesenheit als Verpflegungsmehraufwand in Abzug. Hiergegen wendet sich der Kläger vor dem Sozialgericht Dresden, da es sich bei der „Auslöse“ um eine nicht anrechenbare zweckbestimmte Einnahme handele. Ferner begehrt er die Berücksichtigung weiterer Mehraufwendungen.

Aus steuerlicher Privilegierung der Zahlungen lässt sich keine Pflicht zur zweckbestimmten Verwendung ableiten

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II nunmehr überwiegend ab. Die so genannte „Auslöse“ stellt grundsätzlich keine zweckbestimmte Einnahme dar. Eine Zweckbestimmung ergab sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber noch folgt sie aus einer öffentlich rechtlichen Norm, insbesondere nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Denn aus der steuerlichen Privilegierung derartiger Zahlungen lässt sich keine Pflicht zur zweckbestimmten Verwendung ableiten. Verpflegungsmehraufwendungen lassen sich lediglich im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen absetzen. Weitere durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen, u.a. solche für Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung, können nur geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2010
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Dresden_S-36-AS-504208_Hartz-IV-Anrechnung-steuerfreier-Spesenzahlungen-als-Einkommen-zulaessig~N10238

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10238 Dokument-Nr. 10238

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.