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Auch Spesenzahlungen bei berufsbedingter Ortsabwesenheit in Form der so genannten „Auslöse“ stellen grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld II anrechenbares Einkommen dar. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Kraftfahrer in einer Spedition beschäftigt. Er erhielt von seinem Arbeitgeber im maßgeblichen Bewilligungszeitraum wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit Spesenzahlungen in Form der so genannten „Auslöse“. Diese Zahlungen rechnete der beklagte Landkreis in voller Höhe als
Das Sozialgericht Dresden wies die Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II nunmehr überwiegend ab. Die so genannte „Auslöse“ stellt grundsätzlich keine zweckbestimmte Einnahme dar. Eine Zweckbestimmung ergab sich weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber noch folgt sie aus einer öffentlich rechtlichen Norm, insbesondere nicht aus dem Einkommensteuergesetz. Denn aus der steuerlichen Privilegierung derartiger Zahlungen lässt sich keine Pflicht zur zweckbestimmten Verwendung ableiten. Verpflegungsmehraufwendungen lassen sich lediglich im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen absetzen. Weitere durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen, u.a. solche für Parkgebühren, Toiletten- und Duschbenutzung, können nur geltend gemacht werden, wenn sie konkret nachgewiesen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2010
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 10238
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