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Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind bei einem Leistungsbedürftigen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Ist der Bedarf in der neu bezogenen Wohnung jedoch bereits gedeckt – besipielsweise durch den Einzug in die Wohnung des Lebenspartners –, ist der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu bestreiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts hervor.
Der 1987 geborene, erwerbsfähige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befand sich bis Juni 2009 in Haft. Danach nahm er bis Ende 2009 an einer stationären Suchttherapie teil. Zum 1. Januar 2010 zog er in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 beantragte er die
Das Sächsische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Da der Kläger ein Darlehen für den Kühlschrankkauf nicht beantragt hatte, war nur ein Anspruch auf Zuschussgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II zu prüfen gewesen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Wenn der Bedarf bereits gedeckt ist, ist der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu bestreiten.
Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf besteht, ist die Ausstattung der Unterkunft, die der Hilfebedürftige bezieht oder die er bewohnt. Hingegen ist es unerheblich, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte ihm gehören, ob sie ihm von Dritten zur (Mit)Benutzung überlassen wurden. Dies bedeutet, dass in Bezug auf einen
Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn wegen des weiteren Haushaltsmitgliedes ein zusätzlicher, bislang noch nicht gedeckter Bedarf entsteht, oder wenn wegen der angewachsenen Personenzahl im Haushalt die vorhandene Wohnungsausstattung oder die vorhandene Haushaltsgeräte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend sind. Dies könnte dem Kläger vor Augen gestanden haben, als er bei der Antragstellung angab, dass der jetzige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13773
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