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Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2012
L 3 AS 158/12 B -

Zuschüsse zur Wohnungsausstattung – Ersatzbeschaffung ist keine Erstausstattung

Jobcenter muss Kosten für größeren und neueren Kühlschrank nicht als Kosten der Ersteinrichtung übernehmen

Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind bei einem Leistungsbedürftigen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Ist der Bedarf in der neu bezogenen Wohnung jedoch bereits gedeckt – besipielsweise durch den Einzug in die Wohnung des Lebenspartners –, ist der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu bestreiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts hervor.

Der 1987 geborene, erwerbsfähige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befand sich bis Juni 2009 in Haft. Danach nahm er bis Ende 2009 an einer stationären Suchttherapie teil. Zum 1. Januar 2010 zog er in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 beantragte er die Kostenübernahme für einen größeren Kühlschrank mit Gefrierfach. Sie würden im September 2010 ein Baby bekommen. Der jetzige Kühlschrank sei für drei Personen zu klein. Außerdem seien die Gefrierfunktion und der Temperaturregler kaputt. Der Kühlschrank sei schon alt und fange an zu rosten. Nachdem das Jobcenter die Kostenübernahme abgelehnt hatte, erhoben der Kläger beim Sozialgericht Leipzig Klage und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht lehnte diese mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.

Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf ist aus Regelleistung zu bestreiten

Das Sächsische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Da der Kläger ein Darlehen für den Kühlschrankkauf nicht beantragt hatte, war nur ein Anspruch auf Zuschussgewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II zu prüfen gewesen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Wenn der Bedarf bereits gedeckt ist, ist der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu bestreiten.

Bereits vorhandene Ausstattung der bezogenen Wohnung entscheidend

Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf besteht, ist die Ausstattung der Unterkunft, die der Hilfebedürftige bezieht oder die er bewohnt. Hingegen ist es unerheblich, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte ihm gehören, ob sie ihm von Dritten zur (Mit)Benutzung überlassen wurden. Dies bedeutet, dass in Bezug auf einen Kühlschrank der Bedarf zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in die Wohnung seiner damaligen Freundin einzog, gedeckt war, weil in ihrer Wohnung ein Kühlschank vorhanden war. Die personelle Erweiterung des Haushaltes führt zu keinem anderen Ergebnis.

Kostenübernahme in Ausnahmen möglich

Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn wegen des weiteren Haushaltsmitgliedes ein zusätzlicher, bislang noch nicht gedeckter Bedarf entsteht, oder wenn wegen der angewachsenen Personenzahl im Haushalt die vorhandene Wohnungsausstattung oder die vorhandene Haushaltsgeräte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend sind. Dies könnte dem Kläger vor Augen gestanden haben, als er bei der Antragstellung angab, dass der jetzige Kühlschrank seiner damaligen Freundin für drei Personen zu klein sei. Diese Behauptung blieb allerdings in dieser Allgemeinheit im Raume stehen und wurde von der Klägerseite später nicht weiter verfolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

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