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In einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge oder Teilen davon gemäß § 1671 BGB ist ein Kind im Alter von 3 bis 14 Jahren vom Familiengericht persönlich anzuhören. Die Anhörung darf nicht unterbleiben, weil es bereits in einem früheren Umgangsverfahren zu einer Anhörung kam. Dies hat das Oberlandesgericht Saarland entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall übertrug das Amtsgericht Saarbrücken im Juni 2017 auf Antrag der Kindesmutter die
Das Oberlandesgericht Saarland entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der unterbliebenen Kindesanhörung liege ein schwerwiegender
In einem Verfahren zur
Soweit das Amtsgericht eine weitere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarland, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25576
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