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Eine Sorgerechtsentscheidung darf gemäß § 159 Abs. 1 FamFG ohne vorheriger Anhörung des Kindes nicht ergehen. Die Pflicht zur Kindesanhörung besteht auch in einem Eilverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 untersagte das Amtsgericht Homburg in einem
Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Es liege seiner Ansicht nach wegen der fehlenden
Das Familiengerecht müsse gemäß § 159 Abs. 1 FamFG das Kind persönlich anhören, so das Oberlandesgericht. Diese Verpflichtung gelte auch im einstweiligen Anordnungsverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes. Es entspreche ohnehin höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören sind. Gründe, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.
Soweit das Amtsgericht auf die vor über sieben Monate durchgeführte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2022
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31623
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