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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.11.2017
4 U 19/17 -

Schadenersatz und Schmerzensgeld für Hinterbliebene wegen eines tödlichen Sturzes auf einem Premiumwanderweg

Gemeinde Losheim und zwei Gemeindebedienstete haften wegen unzureichender Sicherung

Eine Gemeinde ist für den tödlichen Sturz eines Wanderers auf einem Premiumwanderweg wegen unzureichender Sicherung durch das Holzgeländer verantwortlich und muss daher der Witwe Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war der Ehemann der Klägerin auf dem Premiumwanderweg "Der Bergener" an einer Steilkante an der Raststätte "An der Filz" acht bis zehn Meter kopfüber in die Tiefe gestürzt und hatte tödliche Verletzungen erlitten. Die Ehefrau klagte gegen die Gemeinde und zwei Gemeindemitglieder auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das LG Saarbrücken hatte der Klage stattgegeben.

Schmerzensgeld von 3.000 Euro und Unterhaltsschaden von 53.000 Euro

Das OLG Saarbrücken hat die Berufung der beklagten Gemeinde Losheim und zweier Gemeindebediensteter zurückgewiesen. Demnach sind die Beklagten unter anderem verpflichtet, der klagenden Ehefrau ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu zahlen und materielle Schäden, vor allem die Beerdigungskosten und den bisher geltend gemachten Teil des Unterhaltsschadens, in Höhe von insgesamt rund 53.000 Euro zu ersetzen.

Beklagte Gemeindemitglieder haften persönlich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Unfall darauf zurückzuführen, dass ein von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländer morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher gewesen ist. Daneben hat das Oberlandesgericht eine persönliche Haftung der beiden mitverklagten Gemeindemitglieder bejaht, die bereits durch Strafbefehle des AG Merzig wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt worden sind. Diese hätten das Geländer trotz erkannter Fehlerhaftigkeit nicht instandgesetzt und die Gefahrenstelle auch nicht anderweitig gesichert. Da die Gemeinde hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt habe, könne die Geschädigte die beiden nicht verbeamteten Gemeindebediensteten persönlich neben der Gemeinde in Anspruch nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht/ ra-online

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