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Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Stadt Wernigerode nicht verpflichtet ist, einer Spaziergängerin, die auf einem Wanderweg zum Schloss Wernigeroder gestürzt war, Schmerzensgeld zu zahlen. Das Gericht verneinte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Stadt, da die zu stellenden Anforderungen an die Vekehrssicherung bei Wanderwegen nur gering sind und verwies darauf, dass sich bei dem Unfall vielmehr ausschließlich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging die damals 75-jährige Klägerin aus Wernigerode gemeinsam mit ihrer Schwester am 4. August 2013 auf dem Weg zum Schloss Wernigerode. Die Klägerin behauptete, sie habe den Ausschilderungen "Efeuhaus Schloss" folgend, den als Kiesweg ausgestatteten Verbindungsweg zum Christianental genommen. Dieser hätte im oberen Bereich unbefestigte, teils schiefe Stufen unterschiedlicher Höhe aufgewiesen. Ein Geländer oder anderweitige Vorrichtungen seien zu beiden Seiten nicht vorhanden gewesen. Rechts und links des Weges habe sich Dornengestrüpp befunden. Zudem führe der Weg rechtsseitig (in Aufstiegsrichtung) abschüssig nach unten.
Hier habe die Klägerin beim Besteigen der ersten Stufe - die außergewöhnlich hoch und uneben gewesen sei - ihr Gleichgewicht verloren und sei die Dornenböschung hinabgestürzt. Der Schwester der Klägerin sei es erst mit Hilfe eines vorbeikommenden Ehepaares aus Braunschweig gelungen, die Klägerin zurück auf den Wanderweg zu ziehen. Danach habe sie eine weitere Person zu Hilfe geholt, die die Klägerin sodann in die Notaufnahme des Harzklinikums gefahren habe. Durch den
Im Prozess forderte die Klägerin mindestens 500 Euro
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. An einen Wanderweg sind hinsichtlich der Verkehrssicherung nur geringe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren in den Vordergrund. Vom Benutzer des Weges ist zu erwarten, dass er den Weg mit entsprechender Vorsicht begeht. Dies gilt umso mehr, wenn der Nutzer erkennen kann, dass die Stufen unterschiedlich hoch sind und kein Geländer vorhanden ist.
Umstände, die möglicherweise in der Person der Klägerin und deren hohem Alter begründet liegen, erhöhen nicht die Anforderung an die
Der Unfall der Klägerin stellt sich vielmehr ausschließlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, das vom Schutzbereich der Haftung wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2014
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18459
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