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Erkennt ein vom Bauherrn beauftragter Statiker, dass die Bauausführung des Bauunternehmens mangelhaft ist, so muss er dies dem Bauherrn mitteilen. Unterlässt er den Hinweis, so haftet er auf Schadensersatz. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erkannte ein vom Bauherrn beauftragter
Das Saarländische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Bauherrn und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Bauherrn stehe wegen des unterlassenen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit der beabsichtigten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26865
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