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Kauft ein Gebrauchtwagenhändler von einer Privatperson ein Unfallfahrzeug, so kann er denn Kaufpreis nicht gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückverlangen, wenn für ihn als fachkundige Person der Unfallschaden bei der Sichtprüfung erkennbar war. Ein privater Verkäufer übernimmt regelmäßig für die Zeit vor seinem Besitzerwerb keine Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der Unfallfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 erwarb eine Gebrauchtwagenhändlerin von einer Privatperson einen gebrauchten Dacia Sandero zum Preis von 7.900 Euro. Der Pkw wurde als
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Ein Anspruch auf
Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nicht bestehe. Der Pkw weise zwar einen Sachmangel auf. Jedoch könne die Klägerin sich gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf Gewährleistungsrechte berufen, da sie den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit übersehen habe.
Das Oberlandesgericht verwies zwar darauf, dass von einem gewerblichen Autohändler nicht in jedem Fall erwartet werden dürfe, beim Ankauf eines Gebrauchtwagens diesen zunächst auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Dies gelte aber dann nicht, wenn bereits bei der
Der Klägerin würde trotz grob fahrlässiger Unkenntnis vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2019
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26930
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