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Ein Kraftfahrzeughändler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht unfallfrei und nicht nachlackierungsfrei ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen Kraftfahrzeughandel in Dortmund. Im Februar 2015 erwarb sie von der Beklagten, einer Privatperson aus dem Landkreis Hildesheim, für 10.660 Euro ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Nissan Juke. In der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug
Nach Austausch der vereinbarten Leistungen erklärte die Klägerin den Rücktritt vom
Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Das Oberlandesgerichts Hamm erachtete das Rücktrittsverlangen der Klägerin für begründet. Das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug habe nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen, so das Gericht. Nach dem Vertrag habe das Fahrzeug
Die vom Oberlandesgericht mit dem eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin nicht unfall- und nachlackierungsfrei gewesen sei. Es weise im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten
Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht ausgeschlossen, weil sie die
Eine grob fahrlässige Unkenntnis der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24441
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