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Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass in dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten und damit mangelbehafteten Motors eine arglistige Täuschung potentieller Erwerber entsprechender Fahrzeuge zu sehen ist. Dem Fahrzeugkäufer steht daher ein Schadensersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Käuferin eines VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI gegenüber der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs
Das Landgericht gab der Klage teilweise - hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Betrages von 12.109,74 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - statt und stützte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung. Allerdings müsse sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen anspruchskürzend anrechnen lassen.
Gegen das Urteil des Landgerichts wandten sich beide Parteien mit wechselseitig eingelegten Berufungen, die im Wesentlichen keinen Erfolg hatten. Das Saarländische Oberlandesgericht bejahte - ebenso wie das Landgericht - einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). In dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten und damit mangelbehafteten Motors sei eine arglistige
Der der Klägerin entstandene Schaden bestehe darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen habe. Dieser Schaden sei dadurch zu ersetzen, dass die Beklagte der Klägerin gegen Rücknahme des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatte. In diesem Zusammenhang müsse sich die Klägerin allerdings die Vorteile, die sie durch die mehrjährige Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick darauf den Schadensersatzanspruch der Klägerin entsprechend (und zwar ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km) gekürzt und ist deren Argumentation, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Grund
Auch hat das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Inspektions- und Wartungsarbeiten verneint, da diese keine unmittelbare Folge des "ungewollten" Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Fahrzeug sind, sondern - vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten für das Fahrzeug - der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschränkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin gedient haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28456
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