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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019
13 U 73/19 -

Abgasskandal: VW-Fahrzeugkäufer hat Anspruch auf Rückgabe des Wagens und Erstattung des Kaufpreises

Käufer muss sich "Nutzungsvorteile" anrechnen lassen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Käufer eines VW-Fahrzeugs, das vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen ist, Anspruch auf Rückgabe des Wagens und Erstattung des Kaufpreises hat. Allerdings muss sich der Käufer dabei die "Nutzungsvorteile" anrechnen lassen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte vor dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ einen gebrauchten VW Tiguan bei einem Händler für 24.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der Dieselmotor EA 189 eingebaut. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Kauf wurde ein von der VW-AG entwickeltes Software-Update aufgespielt, weil das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ohne dieses Update die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet hätte.

OLG bejaht Schadensersatzanspruch

Der Kläger blieb mit seiner Klage vor dem Landgericht Oldenburg erfolglos. Mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg hatte er im Wesentlichen Erfolg. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem genannten Motor stelle laut Gericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, so dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die VW-AG zustehe. Er könne daher das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Kläger muss sich "Nutzungsvorteile" anrechnen lassen

Allerdings müsse er sich die sogenannten "Nutzungsvorteile" anrechnen lassen, das heißt, dass für jeden gefahrenen Kilometer ein Abzug erfolgt. Da der Kläger ca. 100.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, musste er sich einen Abzug von rund 9.000 Euro anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht hat diesen Abzug unter Zugrundelegung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Tiguan von 300.000 km errechnet.

Kein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises

Anders als der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts vertritt der 13. Zivilsenat - der wegen der richterlichen Unabhängigkeit an die Auffassung der Kollegen aus dem Parallelsenat nicht gebunden ist - die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises seit Vertragsschluss hat (§ 849 BGB). Denn er habe für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Fahrzeuges den Wagen ja tatsächlich täglich nutzen können.

Schließlich ständen dem Kläger auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.000 Euro zu, so das Oberlandesgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

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