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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.11.2014
1 U 90/13 -

Patientin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für schadhaftes Hüft­gelenks­implantat

Implantat entsprach zum Zeitpunkt der Hüft­gelenks­operation dem zu fordernden Facharztanspruch

Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Patientin dann keinen Anspruch auf Schadensersatz für schadhaftes Hüft­gelenks­implantat hat, wenn das Implantat zum Zeitpunkt der Hüft­gelenks­operation dem zu fordernden Facharztanspruch entsprach.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Patientin des Knappschaftskrankenhauses Püttlingen, hatte von dessen Rechtsträger Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt, weil ihr im Jahr 2006 ein schadhaftes Hüftgelenksimplantat eingesetzt worden sei.

Klägerin verlangt nach Revisionseingriff am Hüftgelenk Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Herstellerin der sogenannten ASR-Prothese hatte diese im August 2010 - nach Hinweisen auf erhöhte Revisionsquoten - vom Markt genommen und Blutuntersuchungen an den betroffenen Patienten empfohlen. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung hatte die Klägerin sich im Oktober 2011 einem Revisionseingriff am Hüftgelenk unterzogen. Ihre auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg.

OLG verneint ärztlichen Behandlungsfehler

Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und ärztliche Behandlungsfehler verneint. Gemäß den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen habe das der Klägerin eingesetzte Implantat im Jahr 2006 noch dem zu fordernden Facharztstandard entsprochen. Zu dieser Zeit sei insbesondere nicht bekannt gewesen, dass es in einem möglicherweise gesundheitsschädlichen Maß zu einem erhöhten Kobalt- und Chromabrieb kommen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht/ra-online

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