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Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2008
154C 24159/04 -

Verkürztes Bein nach Operation ist kein Behandlungsfehler

Pflichtverletzung des Arztes liegt aufgrund von Kontrollen während der Operation nicht vor

Kommt es nach einer Hüftgelenkoperation zu einer Beinlängendifferenz von 1 bis 1,5 cm, liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn während der Operation eine Beinlängenkontrolle erfolgte. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Beklagte wurde im November 2003 am rechten Hüftgelenk operiert. Dafür wurden ihm vom operierenden Arzt 2845,49 Euro in Rechnung gestellt. Der Patient bezahlte allerdings nicht. Schließlich sei nach der Operation sein rechtes Bein 1,5 cm kürzer als das linke. Die Operation sei daher nicht kunstgerecht ausgeführt. Dem widersprach der Operateur. Er habe die Beinlänge während der Operation überprüft und sich nichts zuschulden kommen lassen. Nachdem der Patient immer noch nicht zahlte, erhob der Arzt Klage vor dem AG München.

Beinlängendifferenz ist bei vielen Patienten typisch

Der zuständige Richter gab ihm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung:

Auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, das ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Der Sachverständige habe nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Beinlängendifferenz von 1 bis 1,5 cm bei einem hohen Prozentsatz der operierten Patienten typisch sei. Sofern, wie hier, während der Operation eine Beinlängenkontrolle erfolge, liege eine Pflichtverletzung seitens des Arztes nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des AG München vom 18.05.2009

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