wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Trier, Urteil vom 21.05.2012
S 2 LW 5/12 -

SG Trier zum Anspruch auf Weiterzahlung der Waisenrente in der Zeit zwischen Abitur und Studium

Praktikum an einer Förderschule ist mit "Ausbildung" gleichzustellen

Ein Praktikum an einer Förderschule, das in der Übergangszeit zwischen dem Abitur und der Aufnahme eines Studiums absolviert wird, ist als qualifizierter Erkenntniserwerb anzusehen und einer "Ausbildung" gleichzusetzen und kann somit einen Anspruch auf Weiterzahlung von Waisenrente begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung eines solchen Praktikums keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Trier hervor.

Waisenrente wird für ein Kind längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. Da bei zahlreichen Studiengängen die Aufnahme eines Studiums erst zum Wintersemester möglich ist, kann dies infolge des vorgezogenen Abiturs in Rheinland-Pfalz für Waisenrentenberechtigte zu einem finanziellen Engpass führen. Liegen zwischen beiden Ausbildungsabschnitten nämlich mehr als vier Monate, entfällt nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ihr Leistungsanspruch.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe die Abiturprüfung im März 2010 bestanden. Im Oktober 2010 begann sie ein Lehramtsstudium an der Technischen Universität Kaiserlautern. Die Zwischenzeit füllte sie mit einem Praktikum in einer Behinderteneinrichtung sowie einem Auslandsaufenthalt zur Intensivierung der Sprachkenntnisse aus.

Rentenkasse erkennt Praktikum nicht an

Von der Universität Kaiserslautern wurde das Dezember 2010 das Praktikum in der Behinderteneinrichtung anerkannt, während die beklagte Rentenkasse der Meinung war, ein Praktikum zähle nur dann zur "Ausbildung", wenn es für den berufsqualifizierten Abschluss zwingend erforderlich sei, weil es z.B. im Rahmen einer Studienordnung vorgeschrieben sei oder von der geplanten Schule als Vorpraktikum verlangt werde.

Praktikum ist als qualifizierter Erkenntniserwerb anzusehen

Das Sozialgericht Trier hat nun entschieden, dass auch ein solches Praktikum an einer Förderschule einer "Ausbildung" gleichsteht. Die zwischen Abitur und dem Beginn des Studiums liegende ausbildungsfreie Zeit von sechs Monaten habe so auf vier Monate begrenzt werden können. Bei dem Praktikum habe es sich nicht nur um eine lediglich nützliche, der Persönlichkeitsbildung dienende, wünschenswerte, sinnvolle Nutzung der Übergangszeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums gehandelt, sondern vielmehr um einen qualifizierten Erkenntniserwerb, da es auch von der Universität Kaiserslautern als ein für das Studium vorgeschriebenes Orientierungspraktikum anerkannt wurde. Die Tatsache, dass die Durchführung eines solchen Praktikums keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums war, stehe dem dann nicht entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2012
Quelle: Sozialgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Trier_S-2-LW-512_SG-Trier-zum-Anspruch-auf-Weiterzahlung-der-Waisenrente-in-der-Zeit-zwischen-Abitur-und-Studium.news13766.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13766 Dokument-Nr. 13766

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.