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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 20.04.2006
S 8 RA 363/03 -

Halbwaisenrente auch bei längerer Wartezeit zwischen Abitur und Studium

Zwangspause ist unvermeidbar

Halbwaisen aus Rheinland-Pfalz, die mit der Einführung der Mainzer Studienstufe bereits nach 12 ½ Schuljahren ihre Abiturprüfung ablegen und erst zum Wintersemester ein Hochschulstudium beginnen, haben Anspruch Weiterzahlung ihrer Halbwaisenrente. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.

Die Klägerin, die seit April 1996 Halbwaisenrente bezieht, absolvierte im März 2002 ihr Abitur an einem pfälzischen Gymnasium. Nachdem ihr am 15. März 2002 das Abiturzeugnis ausgehändigt wurde, nahm sie zum 1. Oktober 2002 das Studium der Rechtswissenschaften auf. Ein früherer Studienbeginn bereits zum Sommersemester 2002 war ihr deshalb nicht möglich, weil die Studienplätze für Rechtswissenschaften über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergeben wurden. Die Frist zur Bewerbung für das Sommersemester, anlässlich derer bei der ZVS auch das Abiturzeugnis vorzulegen war, endete am 15. Januar 2002. Im Februar 2003 forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der Klägerin von April bis September 2002 gezahlte Halbwaisenrente zurück, da sie die erneute Ausbildung nicht bis zum ersten Tag des fünften Monats nach Beendigung der Schulausbildung aufgenommen habe. Ein Ermessensspielraum bezüglich dieser gesetzlich vorgegebenen "Zwischenzeitregelung" bestehe nicht.

Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Speyer nicht. Denn bei Wehr- und Zivildienstleistenden ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Ausnahme bei einer Zwischenzeit von mehr als vier Monaten anerkannt, wenn nach Beendigung des Dienstes eine Aufnahme der Ausbildung erst nach Ablauf von vier Monaten möglich ist. Die Zwischenzeit beruht in diesen Fällen allein auf der staatlichen bzw. gesellschaftlichen Organisation von Ausbildungsgängen und -abschnitten und stellt sich daher für den Betroffenen als unvermeidbare Zwangspause dar, die von vornherein und für alle Ausbildungswilligen einen zeitlich "nahtlosen" Übergang nicht zulässt. Dies, so die Speyerer Richter weiter, muss aber auch für andere unvermeidbare Zwischenpausen gelten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich Wehr- und Zivildienstleistende von denjenigen Waisen unterscheiden, die sich in einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden. In beiden Fällen müssen sich die Betroffenen aus nicht zu vertretenden Gründen eine mehr als vier Monate währende Zwischenzeit in Kauf nehmen. Eine unterschiedliche Handhabung ist somit nicht gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 02.02.2007

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