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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017
S 9 EG 5820/16 -

Geburt von Zwillingen an unterschiedlichen Tagen führt nicht zum doppelten Elterngeldanspruch

Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind wird durch Mehrlingszuschlag Rechnung getragen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Eltern von Zwillingen, welche mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Tag geboren werden (sogenannte zweizeitige Geburt) nur einmal Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld haben. Der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind wird durch den Mehrlingszuschlag Rechnung getragen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war mit Zwillingen schwanger. Der erste Sohn kam am 6. Juni 2016 zur Welt. Der weitere Zwilling verblieb dagegen noch mehr als einen Monat im Mutterleib und kam am 9. Juli 2016 zur Welt. Die Eltern der Kinder beantragten jeweils für jedes Kind gesondert die Gewährung von Elterngeld und führten zur Begründung an, dass es sich nicht um eine Mehrlingsgeburt gehandelt habe. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach bei einer Mehrlingsgeburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sei nicht anwendbar. Die Beklagte hat dagegen in den angefochtenen Bescheiden der Mutter und dem Vater der Kinder jeweils nur einmal Elterngeld mit Mehrlingszuschlag gewährt.

Abstellen auf den Zeitpunkt der Geburt würde zu Ungleichbehandlungen mit anderen Zwillingseltern und regulären Geburtsterminen führen

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass unstreitig eine Zwillingsschwangerschaft vorgelegen habe. Die erst durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren entstandene Möglichkeit, dass ein Kind zur Welt komme und das andere noch im Mutterleib verbleibe und somit die Zwillinge an unterschiedlichen Tagen mit möglicherweise erheblichem zeitlichen Abstand geboren würden, führe nicht zu einem doppelten Elterngeldanspruch. Zweck des Elterngeldes sei es, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen zu ersetzen. Dieses falle indes bei jedem Elterngeldbezieher auch bei Zwillingen nur einmal aus. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Geburt würde nach Auffassung des Gerichts zu willkürlichen Ergebnissen und einer Ungleichbehandlung zwischen Zwillingseltern mit Geburtstermin beider Kinder an einem Tag und an unterschiedlichen Tagen führen, da dies letztlich vom Zufall und - wie im vorliegenden Fall - von medizinischen Faktoren abhänge. Im Übrigen trage der Gesetzgeber der Tatsche der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlages zum Elterngeld (Mehrlingszuschlag) Rechnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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