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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass nach dem derzeit geltenden Recht kein Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten Liposuktion der Beine als Naturalleistung besteht, da diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) entspricht. Etwas anderes ergibt sich derzeit auch nicht aufgrund der am 10. April 2018 in Kraft getretenen Erprobungs-Richtlinie Liposuktion.
Im zugrunde liegenden Fall wies das Sozialgericht Stuttgart zunächst die erste Klage der Klägerin auf Versorgung mit einer ambulanten
Das Sozialgericht Stuttgart wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nach dem derzeit geltenden Recht habe die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten
Die Klägerin habe derzeit auch keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Erprobungsverfahren nach der am 10. April 2018 in Kraft getretenen Erprobungs-Richtlinie
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 27824
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