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Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 11.01.2018
S 63 KR 53/14 -

Krankenversicherung muss Kosten für medizinisch notwendige Liposuktion übernehmen

Behandlung ist Rahmen einer stationären Kranken­haus­behandlung vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten

Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist, eine medizinisch notwendige Fettabsaugung (Liposuktion) im Rahmen einer stationären Behandlung als Kranken­kassen­leistung zu übernehmen.

Die 1969 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die unter einem Lipödem der Beine leidet, hatte bereits im Jahr 2011 vor dem Sozialgericht Oldenburg die Durchführung einer Liposuktionsbehandlung erstritten und diese 2013 in Anspruch genommen. Im September 2013 beantragte die Klägerin bei der Krankenkasse erneut die Durchführung einer Liposuktionsbehandlung, weil sie in den bislang nicht behandelten Arealen weiterhin erhebliche Schmerzen habe. Dieses lehnte die Krankenkasse ab und vertrat die Auffassung, dass für eine weitere Liposuktionsbehandlung keine medizinische Notwendigkeit bestehe. Außerdem bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine solche Behandlung.

Gutachten belegt medizinische Erforderlichkeit der Behandlung

Das Sozialgericht Oldenburg verurteilte die Beklagte, der Klägerin stationäre Liposuktionsbehandlungen an den bisher nicht behandelten Arealen der Beine zu gewähren. Nach dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten sei die Durchführung dieser Behandlungen medizinisch erforderlich, weil andere Therapiemaßnahmen nicht möglich seien und eine ambulante Behandlung nicht in Betracht komme.

Gemeinsamer Bundesausschuss hat bereits Beratungsverfahren zur Erprobung des Nutzens der Behandlungsmethode "Liposuktion" eingeleitet

Die Krankenkasse könne die Durchführung einer stationären Liposuktionsbehandlung auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine positive Empfehlung im Sinne des § 137 c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgegeben habe. Denn mittlerweile habe der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, ein sogenanntes Beratungsverfahren nach § 137 e SGB V einzuleiten und eine Richtlinie zur Erprobung des Nutzens der Behandlungsmethode "Liposuktion" zu erlassen. Solange dieses Verfahren laufe, sei davon auszugehen, dass die Liposuktionsbehandlung das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative biete, sodass sie im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Sozialgericht Oldenburg/ra-online

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