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Bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichtsfeldausfällen mit dem Next Wave System handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode im Sinne von §§ 92 Abs. 1, 135 SGB V, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse gehört. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt im Oktober 2015 am rechten Auge und im August 2016 am linken Auge eine anteriore ischämische Optikusneuropathie (AION). Im November 2016 beantragte er bei der beklagten
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es sich bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26614
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