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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.06.2011
S 7 SO 3292/09 -

Leistungen der Grundsicherung im Alter: Umzug zur Reduzierung der Wohnkosten um knapp 60 Euro nicht zumutbar

SG Stuttgart erklärt Umzug aufgrund des Alters und der eingeschränkten Sehfähigkeit des Leistungsbeziehers für nicht zumutbar

Einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter, der sehr stark sehbehindert und daher in der Orientierungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist ein Umzug in eine andere Wohnung dann nicht zuzumuten, wenn die monatliche Miete die zulässige Mietobergrenze nur um rund 60 Euro übersteigt. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die 1942 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter. Sie ist sehr stark sehbehindert und in ihrer Orientierungsfähigkeit eingeschränkt. Sie bewohnt seit 1999 eine 68 Quadratmeter große Drei-Zimmer-Wohnung in Stuttgart. Seit Juli 2008 zahlt sie eine Netto-Kaltmiete von 425 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 67 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 72 Euro.

Grundsicherungsträger verlangt von Leistungsbezieherin Umzug und droht mit sonstiger Leistungskürzung

Im August 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ab März 2008 könne sie nur noch Unterkunftskosten in Höhe einer Mietobergrenze von 301,50 Euro übernehmen, wenn die Klägerin nicht bis dahin in eine günstigere Wohnung umgezogen sei oder sich intensiv um eine solche bemüht habe. Nachdem die Klägerin zunächst noch Fristverlängerungen von der Beklagten erhalten hatte und nicht umgezogen war, berücksichtigte die Beklagte ab März 2009 nur noch eine Kaltmiete von 353,93 Euro, Heizkosten von 72 Euro und weitere Nebenkosten von 67 Euro monatlich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage.

Recht auf Verbleib in angjährig vertrautem Umfeld ist bei älteren Menschen in besonderer Weise Rechnung zu tragen

Das Sozialgericht gab der Frau Recht und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für die Zeit von März 2009 bis Februar 2010 monatlich weitere 71,07 Euro zu zahlen. Für einen Ein-Personen-Haushalt in Stuttgart sei eine monatliche Kaltmiete von 364,50 Euro angemessen. Der Klägerin sei ein Umzug aufgrund ihres Alters und ihrer eingeschränkten Sehfähigkeit zur Reduzierung der Wohnkosten um 57,30 Euro nicht zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Umzugs zur Senkung der Kosten der Unterkunft älterer Menschen sei deren Recht auf Verbleib in einem langjährig vertrauten Umfeld in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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