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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 27.01.2011
S 5 AL 3455/10 -

Arbeitslosmeldung darf nicht nachträglich fingiert werden

Leistungsbezieher hat Pflicht zur Arbeitslosmeldung und Mitteilung über Verfügbarkeit für Vermittlungsmaßnahmen bei Arbeitsagentur

Ein Arbeitsloser muss seine Arbeitslosmeldung und die Verfügbarkeit für Vermittlungsmaßnahmen unverzüglich bei der Arbeitsagentur anzeigen. Er kann zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld diese nicht nachträglich fingieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war aus seinem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschieden. Da er zunächst sein Haus renovierte, meldete er sich erst 1 ½ Jahre später arbeitslos. Der Antrag wurde von der Arbeitsagentur abgelehnt, da der Kläger in der gesetzlichen Rahmenfirst von zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Vortrag, er sei diesbezüglich bei einer Vorsprache, die ca. 4 Monate vor dem Ende seiner Beschäftigung stattgefunden habe, von der Arbeitsagentur falsch beraten worden.

Mögliche Falschberatung durch Arbeitsagentur nicht entscheidend

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Dabei könne offen bleiben, ob tatsächlich eine Falschberatung durch die Arbeitsagentur vorgelegen habe. Denn jedenfalls habe die Arbeitslosmeldung und die Verfügbarkeit des Klägers für Vermittlungsmaßnahmen der Arbeitsagentur gefehlt. Beides könne auch nicht nachträglich fingiert werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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