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Wenn Überstunden nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Das Zurückbehaltungsrecht muss konkret gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wird das Zurückbehaltungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt, kann ein wichtiger Grund für die Arbeitsverweigerung oder das unentschuldigte Fehlen nicht eingreifen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Gegenstand der Klage war die Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen einer zwölfwöchigen
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht Stuttgart aus, dass der Kläger seine im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflicht, im Bedarfsfalle auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit zu leisten, ohne Grund verletzt habe. Er habe seine Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt, da er vor der Kündigung in insgesamt vier Abmahnungen auf die bei wiederholten Vertragsverstößen drohende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden sei. Der Kläger könne sich dabei nicht auf einen wichtigen Grund berufen.
Da eine
Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13971
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