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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung auch bei Vorliegen einer Parodontitis neben dem als Sachleistung gewährten Entfernen harter Beläge keinen (weitergehenden) Anspruch auf Durchführungen einer professionellen Zahnreinigung haben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls lies am 23. August 2016 bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung durchführen, für die ihm mit Rechnung vom selben Tag 95 Euro in Rechnung gestellt wurden. Nachdem er diese Rechnung selbst bezahlt hatte, beantragte der Kläger bei der beklagten Krankenversicherung am 13. September 2016 die Erstattung dieser Kosten. Diese lehnte die
Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass unabhängig davon, dass der Kläger schon den auf dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung beruhenden Beschaffungsweg (wonach Kosten grundsätzlich nur dann für eine selbstbeschaffte Leistung übernommen werden könnten, wenn diese Leistung vor der Behandlung bei der zuständigen
Die zahnärztliche Behandlung umfasse die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sei (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Welche Tätigkeiten dieses seien, konkretisierten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Hierin sei die professionelle Zahnreinigung aber gerade nicht aufgeführt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass nicht alles, was medizinisch notwendig sei, der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfalle. Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bedürfe, liege hier nicht vor. Ein solcher sei nur bei Systemversagung oder in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung anzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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