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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2018
S 23 KR 319/15 -

Versicherte mit multipler Sklerose hat keinen Anspruch auf Versorgung mit intravenös zu verabreichenden Immunglobulinen

Versorgung mit Immunglobulinen in Deutschland nicht für Behandlung von multipler Sklerose zugelassen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an multipler Sklerose erkrankt sind, keinen Anspruch auf Versorgung mit intravenös zu verabreichenden Immunglobulinen haben.

Die 1978 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls leidet an einer 2005 diagnostizierten schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (MS) mit hoher Schubaktivität. Bisher durchgeführte Immunprophylaxen der Basistherapie und der Eskalationstherapie mussten wegen Nebenwirkungen bzw. allergischen Reaktionen beendet werden. Im April 2014 beantragte die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse unter Vorlage ärztlicher Unterlagen die Kostenübernahme einer Therapie mit Immunglobulinen bei schubförmig verlaufender MS. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da zum einen die Möglichkeiten der Standardtherapie nicht ausgeschöpft seien, zum anderen aufgrund der Datenlage nicht die begründete Aussicht bestehe, dass mit der begehrten Therapie ein Behandlungserfolg erzielt werden könne.

Versorgung mit Immunglobulinen nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst

Das Sozialgericht Stuttgart hörte die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen an und wies im Anschluss die Klage ab. Die von der Klägerin begehrte Versorgung mit Immunglobulinen sei in Deutschland nicht für die Behandlung von MS zugelassen und daher grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine zulassungsüberschreitende Anwendung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines "Off-Label-Use". Nach diesen komme eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung gehe, wenn 2. keine andere Therapie verfügbar sei und wenn 3. aufgrund der Datenlage eine begründete Aussicht bestehe, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden könne (vgl. Bundessozialgericht 27.03.2007, Az. B 1 KR 17/06 R).

Hinreichenden Erfolgsaussichten bei Anwendung von Immunglobulinen nicht ersichtlich

Selbst bei Annahme der ersten beiden Voraussetzungen fehle es vorliegend an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Anwendung von Immunglobulinen. Von solchen hinreichenden Erfolgsaussichten könne nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn Forschungsergebnisse erwarten ließen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden könne. Daran fehle es vorliegend, lägen doch die generellen Voraussetzungen an die mutmaßliche Evidenz der Qualität und Wirksamkeit einer Behandlung der schubförmigen MS mit intravenösen Immunglobulinen nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin bestehe auch nicht nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und mittlerweile in § 2 Abs. 1a SGB V normierten besonderen Anforderungen an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, da das Bundessozialgericht zum einen für die sekundär-progrediente Verlaufsform der MS selbst in schweren Krankheitsfällen eine Lebensgefahr verneint habe und sich die Klägerin zum anderen auch nach den Angaben der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte in einem klinisch stabilen Zustand befinde, ein tödlicher Krankheitsverlauf daher nicht drohe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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