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Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Schmerzpatienten nur dann eine Versorgung mit Cannabis seitens der Krankenkasse beanspruchen können, wenn ein schwerwiegendes Krankheitsbild durch aussagekräftige ärztliche Befundberichte belegt ist. Zur Behandlung einer Fibromyalgie (nicht-entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom) besteht mangels ausreichender Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung kein Anspruch auf eine Versorgung.
Seit März 2017 haben gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit
In dem einen vor dem Landessozialgericht verhandelten Fall wurden einem 57-jährigen Mann aus Wiesbaden zur Behandlung der bei ihm vorliegenden Fibromyalgie Medizinal Cannabisblüten verschrieben. Die
In einem anderen Fall erhielt ein anderer Versicherter aus Wiesbaden ein Rezept für
Die Versicherten beantragten jeweils vor Gericht, die
Das Hessische Landessozialgericht und die Vorinstanz gaben den Krankenkassen Recht und lehnten die gerichtlichen Eilanträge ab. Die betroffenen Versicherten hätten keinen Anspruch auf eine Cannabis-Versorgung.
Anspruchsvoraussetzung sei zunächst eine schwerwiegende Erkrankung. Eine solche Erkrankung werde von der Rechtsprechung angenommen bei fortgeschrittenen Tumorerkrankungen, einem Restless-Legs-Syndrom mit massiven Schlafstörungen, bei Multipler Sklerose sowie einer schweren Verlaufsform der Neurodermitis. Werde
Darüber hinaus hätten die betroffenen Versicherten nicht glaubhaft gemacht, dass eine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe oder im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen könne. Die entsprechenden Angaben der behandelnden Ärzte seien insoweit nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Fibromyalgie bestehe zudem keine auf Indizien gestützte Begründung dafür, dass durch den Einsatz von medizinischen Cannabisblüten der Krankheitsverlauf spürbar positiv beeinflusst werden könne.
In einem weiteren Verfahren verurteilte das Hessische Landessozialgericht hingegen die
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der
(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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