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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Rentenberater Menschen, die einen höheren Grad der Behinderung begehren, in dieser Angelegenheit nur vor dem Sozialgericht vertreten dürfen, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweist. Dies ist höchstens drei Jahre vor dem frühestmöglichen Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Fall.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1990
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage als unbegründet ab. Das Versorgungsamt habe den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen (§ 13 Abs. 5 Nr. 3 SGB X). Nach Maßgabe des seit Juli 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes dürften registrierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2020
Quelle: Sozialgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28421
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