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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2005
8 LB 119/03 -

Berufserfahrene Volljuristen dürfen ohne Erlaubnis unentgeltliche Rechtsberatung betreiben

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil entschieden, dass berufserfahrene Volljuristen ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz unentgeltlich rechtsberatend tätig werden dürfen, sie also anderen Personen Rechtsrat erteilen und diese auch gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten in Rechtsangelegenheiten vertreten dürfen.

Eine solche "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" ist zwar grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Ausnahmen sind nur für besondere, im Rechtsberatungsgesetz abschließend aufgezählte Tätigkeiten vorgesehen, wie etwa für einen Rentenberater. Somit ist auch die unentgeltliche Rechtsberatung verboten, wenn sie "geschäftsmäßig", also wiederholend und nicht nur im Gelegenheitsfall ausgeübt wird. Das Verbot wird nach allgemeiner Ansicht mit dem Schutz der Rechtspflege und der Verbraucher vor unqualifizierten Rechtsberatern gerechtfertigt. Dass diese Schutzzwecke ein Verbot der unentgeltlichen Rechtsbesorgung auch durch berufserfahrene Volljuristen nicht tragen, hat nunmehr bundesweit erstmalig das Nds. Oberverwaltungsgericht in Anknüpfung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden.

Der Kläger, ein pensionierter Richter am Oberlandesgericht, darf zukünftig unentgeltlich oder, wie er sagt, altruistisch für die Zielgruppen rechtsberatend tätig werden, die sich häufig aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten können. Dies wird insbesondere Bedeutung haben für Ausländer, Sozialhilfeempfänger und Angehörige von Randgruppen.

Ob auch anderen, nicht in gleicher Weise qualifizierten Personen die unentgeltliche Rechtsberatung zu erlauben ist, war nicht zu entscheiden. Hierzu liegt ein Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 12.12.2005

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