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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Ausübung eines Ehrenamtes einen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon entbindet, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die seit einiger Zeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sogenanntes Arbeitslosengeld II) bezieht, wandte sich in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. gegen einen sogenannten Sanktionsbescheid. Sie war vom Antragsgegner schriftlich aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen, damit man mit ihr ihre berufliche Situation besprechen könne. Zu diesem Termin ist die Antragstellerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unentschuldigt nicht erschienen. Sie trug im Rahmen der Anhörung vor, dass sie ehrenamtlich tätig sei und die Einladung deshalb übersehen habe. Diese Entschuldigung akzeptierte der Antragsgegner nicht und senkte die Regelleistung der Antragstellerin für die Dauer von drei Monaten um 10 % ab.
Das Sozialgericht Stuttgart wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Dass die Antragstellerin den Termin aufgrund ihres Ehrenamtes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 21458
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