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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den SGB II-Träger nicht besteht, wenn unter Familienangehörigen ein Mietvertrag mit entsprechender Mietzinsregelung nur abgeschlossen wurde, um den Mietzins wiederum vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft erhalten zu können.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte die Klägerin in ihrem Elternhaus. Für die Nutzung ihres Zimmers verlangen die Eltern nach Mietvertragsabschluss eine monatliche
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es sei nicht glaubhaft, dass Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 24711
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