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Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, die aufgelaufenen Mietschulden eines Hilfeempfängers zu übernehmen, wenn dieser die für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Die sechsköpfige Familie des zugrunde liegenden Streifalls hatte in der Vergangenheit immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) bezogen. Das Verhältnis zum
Als die Eltern sich im Dezember letzten Jahres trennten und der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder an das
Der beim Sozialgericht in Freiburg gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Ausgleich der
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde unterlag die Familie auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
[...]
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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