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Anspruch auf Pflegegeld aus der deutschen sozialen Pflegeversicherung hat nur, wer in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Eine Versicherung in der polnischen Krankenversicherung reicht hierfür nicht aus, da nach den Vorschriften des Europäischen Koordinierungsrechtes (VO EG 883/04) bei Geldleistungen keine Sachleistungsaushilfe durch den Träger des Wohnortstaates stattfindet. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist in der polnischen
Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg, da Geldleistungen grundsätzlich vom zuständigen Träger des Staates zu zahlen sind, in dessen System der Versicherte Mitglied ist. Dies bedeutet, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 21467
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