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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 21.07.2014
S 19 P 1652/12 -

Versicherung in polnischer Krankenversicherung begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld aus deutscher sozialer Pflegeversicherung

Geldleistungen sind grundsätzlich vom zuständigen Träger des Staates zu zahlen

Anspruch auf Pflegegeld aus der deutschen sozialen Pflegeversicherung hat nur, wer in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Eine Versicherung in der polnischen Krankenversicherung reicht hierfür nicht aus, da nach den Vorschriften des Europäischen Koordinierungs­rechtes (VO EG 883/04) bei Geldleistungen keine Sach­leistungs­aushilfe durch den Träger des Wohnortstaates stattfindet. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist in der polnischen Krankenversicherung versichert und hat in Deutschlang keinen Versicherungstatbestand in der Kranken- und Pflegeversicherung erfüllt. Sie wird von ihrer Tochter in Deutschland gepflegt. Mit ihrer Klage begehrte sie die Gewährung von Pflegegeld vom deutschen Pflegeversicherungsträger.

Träger des Aufenthaltsstaates gewährt im Wege der Leistungsaushilfe nur Sachleistungen

Die Klage blieb vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg, da Geldleistungen grundsätzlich vom zuständigen Träger des Staates zu zahlen sind, in dessen System der Versicherte Mitglied ist. Dies bedeutet, dass das Pflegegeld - sofern nach polnischem Recht eine derartige Leistung gewährt wird - beim polnischen Träger zu beantragen und im Falle einer Bewilligung von diesem nach Deutschland zu zahlen ist. Dies gilt im Unterschied zu Sachleistungen. Sachleistungen werden vom Träger des Aufenthaltsstaates im Wege der Leistungsaushilfe erbracht und dem Träger des Mitgliedsstaates in Rechnung gestellt. Entsprechend hatte der beklagte deutsche Pflegeversicherungsträger der Klägerin Sachleistungen angeboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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